I Allgemeines
1.1
Die Verträge werden ausschließlich nach deutschem Recht geschlossen unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
1.2
Allen Angeboten und Vereinbarungen für Lieferungen und Leistungen der Bruckmann Steuerungstechnik GmbH, nachstehend BSG, liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich von der BSG anerkannt werden, sind für diese unverbindlich, auch wenn der Besteller widerspricht oder erklärt, nur zu seinen Bedingungen erfüllen zu wollen. Alle individuellen Regelungen gehen vor, insbesondere solche der Bestellung und des Verhandlungsprotokolls, sowie das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen.
1.3
Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche, fernschriftliche oder per Telefax versandte Auftragsbestätigung der BSG oder bei Kleinsendungen durch Rechnungsstellung der BSG.
1.4
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Soweit Schriftform im Vertrag oder den AGB bestimmt ist, genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Recht, gem. § 127 Abs. 2, S. 2 BGB nachträglich ein Original zu verlangen, bleibt unberührt. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von der BSG schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
1.5
Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB.
II Angebote
2.1
Angebote der BSG sind freibleibend; Preisänderungen bleiben vorbehalten. Angebote sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erstellt. Im Preis nicht enthalten sind alle in den Angeboten /Leistungsverzeichnissen nicht ausdrücklich aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages/Angebotes erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, beispielsweise Reisen, Aufmaß etc. werden dem Besteller auch dann berechnet, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung der angefragten Leistungen kommt.
2.2
Unterlagen und Informationen sind dem Vertragspartner anvertraut; sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden und Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BSG zugänglich gemacht werden.
2.3
Die BSG ist berechtigt, die ihr übertragenen Leistungen an Nachunternehmer weiterzugeben, soweit die Parteien in einer der vorrangigen Vertragsgrundlagen keine anderweitige Regelung treffen.
III Preise
3.1
Die Preise, insbesondere Angebots-, Auftrags- und einvernehmlich oder rechtskräftig festgestellte Abrechnungssummen, Vertragsstrafen und Sicherheiten verstehen sich als Netto-Preise ab Werk in Uedem.
3.2
Ist der Besteller Steuerschuldner nach Maßgabe der §§ 13 b UStG, 48 b EStG, versteht sich der jeweilige Betrag jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3
Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist nur möglich, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4
Zu den Preisen addieren sich die Selbstkosten für Verpackung – unabhängig von der Art und dem Umfang der Verpackung – und Versand, wobei die Verpackung nicht zurückgenommen wird.
3.5
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist die BSG - unbeschadet sonstiger Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflichten ruhen, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist die BSG außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt.
IV Verpackung, Versand, Gefahrenübergang, Rügepflicht
4.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe oder Abnahme im Werk von BSG. Dies ist auch Ort des Gefahrübergangs. Dies gilt bei Lieferungen ohne Montage, sobald sie an die in den Transport ausführende Person übergeben worden sind, zwecks Versendung das Werk der BSG verlassen haben oder abgeholt wurden. Wird auf Wunsch des Bestellers die Lieferung oder der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.
Wird auf Wunsch des Bestellers eine Versendung vorgenommen, so erfolgt diese auf dessen Kosten und Gefahr. Soweit die Lieferung und Montage durch BSG erfolgt, trägt der Besteller – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle diesbezüglich erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Transport des erforderlichen Werkzeuges, Auslösung usw. . Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Verpackung in Cellico- und Bahnbehältern wird die Leihgebühr berechnet. Der Versand erfolgt grundsätzlich nach dem Ermessen der BSG, falls nichts anderes vereinbart wurde. Liegen vom Besteller keine Weisungen für den Versand vor, so erfolgt dieser nach dem Ermessen der BSG durch die Bahn, Post/DHL, GP-Paketdienst oder sonstige geeignete Transportmittel.
4.2
Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers abgeschlossen. Diese ist von ihm zu bezahlen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
4.3
Bei Lieferung und Aufstellung durch die BSG geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers über. Sofern der Versand, die Montage oder Übernahme im eigenen Betrieb durch den Besteller verzögert wird oder dieser in Verzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.4
Der Besteller hat die für die Lieferung und Montage erforderlichen rechtlichen, baulichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, soweit nicht etwas anderes vertraglich geregelt ist.
4.5
Der Besteller kommt mit der Abnahme bzw. Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen nachdem ihm die Fertigstellung bzw. das Bereitstehen der Ware mitgeteilt worden ist, die Ware abholt oder ihre Versendung veranlasst. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die BSG außerdem berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Abholbereitschaft behält sich die BSG weiterhin vor, die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern bzw. anderweitig zu verkaufen.
4.6
Die Mängelansprüche bestehen beim Kauf von Waren nur dann, wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt hat.
V Lieferfrist
5.1
Lieferfristen beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder bei Lieferungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet wird. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und unverschuldeter Ereignisse, die die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten der BSG oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die BSG auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die BSG berechtigt, entweder den Liefertermin bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.
5.2
Die Frist für die Erbringung einer Leistung ist eingehalten, wenn diese bis zu ihrem Ablauf im Wesentlichen und ohne wesentliche Mängel erbracht ist. Ist ein Probebetrieb vereinbart, muss der erreichte Leistungsstand den Probebetrieb ermöglichen.
5.3
Die vereinbarte Lieferfrist gilt immer nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Eine Verzögerung der Lieferfrist ist durch die BSG nicht zu vertreten, wenn der Besteller die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
5.4
Die BSG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der BSG, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 5.6 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
5.5
Soweit die BSG die Lieferfrist schuldhaft nicht einhält, ist der Besteller - soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist - berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung eine Entschädigung zu fordern in Höhe von 0,5 % - insgesamt aber höchstens 5 % - des Wertes, den der Teil der Gesamtleistung hat, der nicht rechtzeitig geliefert wurde und daher nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die Forderung hat der Besteller unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Im Übrigen wird die Haftung der BSG wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Frist – ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.7
Weitere Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder gesetzlich nicht auszuschließende Haftung wie z.B. die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
5.8
Fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
5.9
Verlangt der Kunde von der BSG Güte-, Funktions- oder Qualitätsnachweise, verlängern sich die vertraglich vereinbarten Fristen um die Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Nachweiserbringung sowie die danach erforderliche Zeit bis zur Weiterführung der Arbeiten.
VI Zahlungsfristen, Verzug
6.1
Alle Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen eingehend auf dem Konto der BSG mit 2 % Skonto, sonst 30 Tage netto. Voraussetzung für den Skontoabzug ist, dass der Besteller alle fälligen Rechnungsbeträge beglichen hat. Eventuelle Montagekosten – insoweit wird auf die Servicebedingungen verwiesen – sind als reine Lohnkosten, Spesen und/oder Auslagen sofort und ohne Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist die BSG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen werden in anfallender Höhe berechnet.
6.2
Der Besteller kommt ohne weitere Mahnung 1 Tag nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Dem Besteller steht auch dann kein Recht zu, die Zahlung bei Vorhandensein von Mängeln ganz oder teilweise zu verweigern, wenn er die Annahme der Leistung oder die Abnahme der Arbeiten verweigert. Solange die BSG die Vergütung nicht vollständig erhalten hat, kann der Besteller Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nicht geltend machen.
VII Zahlungsbedingungen , Eigentumsvorbehalt
7.1
Die BSG behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne Waren bezahlt worden sind, andere Forderungen der BSG noch offen stehen. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an die BSG ab.
Der Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für die BSG als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit der BSG nicht gehörenden Sachen erwirbt die BSG Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BSG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sein denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist während des bestehenden Eigentumsvorbehalts untersagt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum der BSG hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren. Sofern über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, ist die BSG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen.
7.2
Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen der BSG gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum der BSG stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung von Ansprüchen der BSG aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an die BSG ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen die BSG Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Bestellers für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an die BSG abgetreten. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf die BSG übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an die BSG ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die BSG nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an die BSG abgetreten zu behandeln.
Der Besteller ist bis zum Widerruf zur Einziehung der an die BSG abgetretenen Forderungen ermächtigt.
7.3
Solange die BSG das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind der BSG unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.4
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Besteller sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen ist die BSG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn die BSG dies schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist die BSG zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden.
7.5
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so wird die BSG auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.
7.6
Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich die vorbezeichneten Rechte der BSG auf den gesetzlich zulässigen Umfang.
VIII. Sachmangel, Konventionalstrafe
8.1
Beim Verkauf von gebrauchten Waren ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.
8.2
Beim Verkauf von neu hergestellten Waren findet in Fällen des Unternehmerrückgriffs des Kunden gegen der BSG nach erfolgreicher Minderung oder Rückgabe durch einen Verbraucher § 478 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die BSG im Falle einer Minderung durch den Verbraucher nur die Minderungsquote übernimmt, die im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Verbraucher oder dem weiteren Zwischenhändler angewendet wurde.
8.3
Wenn und soweit eine Konventionalstrafe wirksam vereinbart ist, gilt ergänzend folgendes:
- Unbeschadet der vertraglichen Festlegungen im Übrigen räumt der Kunde der BSG eine Karenzzeit von 14 Kalendertagen beginnend ab dem vereinbarten Termin ein, d.h. in dieser Zeit gilt eine Terminüberschreitung als von keiner Seite zu vertreten.
- Mit der Vertragsstrafe sind alle Ansprüche des AG aus Verzugsschaden abgegolten.
Die Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten zu werden, sind Teilabnahmen vereinbart, bei der jeweiligen Teilabnahme.
IX Gewährleistung
9.1
Der Kunde kann die folgenden Rechte nur geltend machen, wenn die BSG innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich über den Mangel benachrichtigt worden ist und ihr die Ware auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Mängelrüge hemmt den Ablauf der Gewährleistung der diesbezüglichen Mängel nicht.
9.2
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung nach Wahl der BSG durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Falle der Nachbesserung entscheidet die BSG, ob diese durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde.
9.3
Die BSG ist zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt. Falls die BSG den Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen (mindern).
9.4
Bei unberechtigten Mängelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung verursacht haben, können die Kosten der Nachprüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
9.5
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit den Mängeln im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt dann auch nicht, wenn ein Mangel durch die BSG arglistig verschwiegen wurde. Es gelten in diesem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerungen bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB und § 634 a Abs. 3 BGB. Soweit in dieser Bestimmung die Rede von Schadensersatzansprüchen ist, sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
9.6
Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen den Bedienungsanleitungen oder Anweisungen der BSG oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht, gelagert oder nicht vertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne Zustimmung der BSG vom Besteller oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen, Reparaturen, Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
9.7
Soweit die Abnahme aus Gründen verzögert wird, die die BSG nicht zu vertreten hat, beginnt die Gewährleistung spätestens 12 Tage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft / Fertigstellungsanzeige.
9.8
Erklärungen der BSG im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der BSG.
X Haftung
10.1
Schadensersatzansprüche sind - unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen - ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10.2
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet die BSG für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
10.3
Die Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine andere Haftung vorsieht, insbesondere im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes oder bei Personenschäden. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
10.4
Soweit die Haftung der BSG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BSG.
XI Sonstiges
11.1
Entwürfe, die durch die BSG erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, bleiben ihr geistiges Eigentum. Das Eigentum und das Urheberrecht an Plänen, Zeichnungen und Ideen, die sich in der Lieferung verkörpern, entstehen in der Person der BSG. Die BSG behält an Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen u. ä. Informationen -auch in elektronischer Form die Eigentums- und Urheberrechte. BSG ist Hersteller im Sinne des § 951 BGB.
11.2
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller die BSG von sämtlichen Ansprüchen des Dritten frei.
11.3
Für Montagen gelten die separaten Servicebedingungen, die ebenfalls Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
11.4
Bis Ende des Projekts bzw. des Bauvorhabens darf der Kunde kein „Direktgeschäft“ jeglicher Art ohne Zustimmung der BSG mit den Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern der BSG tätigen. Er darf demnach weder direkt noch indirekt mit den Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern oder deren Rechtsnachfolger über die gegenständlichen Arbeiten und damit verbundenen Zusatz- oder Folgeaufträge, die mit ihnen im technischen Zusammenhang stehen, in geschäftliche Beziehungen treten. Die vorstehende Pflicht besteht über das Ende des jeweiligen Projektes hinaus für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Vertragsbeendigung (Rücktritt, Kündigung oder Abnahme). Direkte Nebenabsprachen des Kunden mit den Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern der BSG sind dem Kunden grundsätzlich untersagt. Bei Missachtung haftet der Kunde.
11.5
Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge und Arbeitsweisen einer Partei, die der anderen Partei im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, sind auch über die Vertragslaufzeit hinaus gegenüber Dritten geheim zu halten; den jeweiligen Mitarbeitern sind entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
11.6
Keine Partei wird Mitarbeiter der anderen anwerben. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt die betroffene Partei zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
XII Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
12.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen so zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck der Bestimmung möglichst weitgehend erreicht wird. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz oder Rechtsprechung nicht liegende, zulässige Klausel, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender, maximal zulässiger Weise regelt.
12.2
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Kleve. Die BSG ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand 24.06.2024